AGB

1. Anwendungsbereich

1.1. Mit Abschluss von Verträgen und Kontrakten zwischen der Immark AG und dem Verkäufer/Käufer von Material sowie Empfänger von Dienstleistungen («Kunde») richten sich die Rechtsbeziehungen nach den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»).

1.2. Die in den AGB verwendete Bezeichnung «Material» bezieht sich auf sämtliche im Rahmen des Verhältnisses der Thommen AG und dem Kunden gehandelten Stoffe (inkl. Schrott, Eisen, Metalle, Abfälle, Werkstoffe, etc.) sowie Geräte (Presscontainer, Behälter, etc.).

1.3. Von den Bestimmungen der AGB abweichende Vereinbarungen zwischen Immark AG und dem Kunden bedürfen der Schriftform.


2. Offerten und Preise

2.1. Verkaufsofferten der Immark AG sind nur schriftlich gültig. Mündliche Offerten sowie nachträgliche Anpassungen von Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Immark AG. Die Übermittlung per Fax oder E-Mail wird der Schriftform gleichgestellt. Mündliche Preisvereinbarungen im Rahmen von Dauerverträgen bleiben vorbehalten.

2.2. Von der Immark AG offerierte Verkaufspreise verstehen sich exklusive der gesetzlichen MWST, Transportkosten, Zoll- und andere Gebühren sowie Mietkosten für Behälter sind nur dann in den Verkaufspreisen enthalten, sofern dies ausdrücklich erwähnt ist oder sich aus vereinbarten Incoterms ergibt.

2.3. Immark AG ist nur bei Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine an die offerierten Ankaufspreise gebunden. Im Falle verspäteter Lieferungen behält sich die Immark AG das Recht vor, die Ankaufspreise entsprechend den Preisentwicklungen für das offerierte Material anzupassen.

2.4. Vorbehältlich abweichender Vereinbarungen sind Rechnungen der Immark AG innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, respektive sind Gutschriften innert 30 Tagen zu verbuchen. Allfällige Einwände gegen eine Rechnung sind vom Kunden innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich zu erheben. Erfolgen innert dieser Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.

2.5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden wird der gesetzliche Verzugszins geschuldet.

2.6. Immark AG kann im Falle von Zahlungs-verzug des Kunden ohne Ansetzen einer Nachfrist sämtliche Lieferungen von Material zurückhalten und diese Lieferungen anderweitig verwerten. Im Falle von Verträgen über eine Mehrzahl von Materiallieferungen kann die Immark AG denselben Vertrag oder Kontrakt mit dem in Verzug gefallenen Kunden ohne weitere Verpflichtungen fristlos kündigen.


3. Ankauf und Annahme von Material

3.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, liegt der Erfüllungsort für von der Immark AG angekauftes Material am Ort des Werkes Immark AG an deren Sitz.

3.2. Eigentum, Nutzen und Gefahr an dem bei der Immark AG angelieferten Material geht mit der Annahme im eigenen Werk auf die Immark AG über. Im Falle der Vereinbarung abweichender Incoterms erfolgt die Annahmeprüfung dennoch im Werk der Immark AG.

3.3. Der Immark AG steht das Recht zu, angekauftes Material eingehend zu prüfen sowie im Falle von Mängeln und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität die Annahme zu verweigern oder wahlweise eine Preisminderung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Im Falle von verdeckten Mängeln können diese Rechte entsprechend auch nach erfolgter Annahme geltend gemacht werden. Kosten für zusätzliche Prüfungen und Expertisen, welche aufgrund von Mängeln oder Abweichung von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität entstehen, sind vom Verkäufer zu tragen.

3.4. Massgebend für die Beurteilung angekauften Materials sind Empfangsgewicht/-menge und die empfangene Qualität wie von der Immark AG ermittelt. Der Werksbefund bleibt in jedem Fall vorbehalten.

3.5. Vereinbarte Termine zur Lieferung an Immark AG und/oder Termine zur Bereitstellung von Material zur Abholung durch Immark AG sind für den Kunden verbindlich.

3.6. Der Kunde gewährleistet, dass Materiallieferungen sorgfältig vorgenommen werden, das an Immark AG gelieferte Material die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von unerwünschten Stoffen und Mängeln ist.


4. Verkauf von Material

4.1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Verkauf von Material durch Immark AG «ab Werk» (Werk der Immark AG) Incoterms 2010®.

4.2. Die Auslieferung von Material an den Kunden durch Immark AG ändert nichts am Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr auf den Kunden bei Bereitstellung zum Transport «ab Werk» der Immark AG. Die schriftliche Vereinbarung abweichender Incoterms bleibt vorbehalten.

4.3. Das Eigentum an dem von der Immark AG an den Kunden verkauften Materials geht erst im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf diesen über. Immark AG behält sich die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register vor.

4.4. Immark AG behält sich vor, Material nur gegen Vorauskasse zu liefern sowie dessen Auslieferung zu widerrufen und Material zurück zu halten, für den Fall dass die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Kunden ungewiss erscheint.

4.5. Immark AG übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Tauglichkeit des verkauften Materials für einen vom Kunden bestimmten Zweck.

4.6. Von der Immark AG verkauftes Material ist als mängelfrei genehmigt anzusehen, sofern nicht innert einer Frist von 5 Tagen nach Empfang oder Abholung eine schriftliche Mängelrüge durch den Kunden bei der Immark AG eingegangen ist. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln hat der Kunde das betroffene Material sicherzustellen und der Immark AG ist ausreichend Möglichkeit zur Begutachtung vor Ort einzuräumen.


5. Erbringung von Dienstleistungen

5.1. Transport-, Abbruch- und Recycling-dienstleistungen werden von der Immark AG nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Auftragsrechts mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt.

5.2. Immark AG kann zur Erbringung der Dienstleistungen ohne vorgängige Zustimmung des Kunden Drittparteien als Hilfspersonen beiziehen.


6. Haftung

6.1. Immark AG haftet gegenüber dem Kunden für absichtlich oder grobfahrlässig verschuldeten, unmittelbaren Schaden bis zu einer maximalen Höhe von CHF 20 Mio.. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

6.2. Der Kunde seinerseits haftet gegenüber der Immark AG für aus einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung entstandenen Schaden. Der Kunde stellt Immark AG von sämtlichen Drittansprüchen frei, sofern diese auf eine vom Kunden zu verschuldende Vertragsverletzung zurückzuführen sind.

6.3. Im Falle von Verzögerungen oder Schlechterfüllungen in Fällen höherer Gewalt trifft die Parteien kein Verschulden. Als «höhere Gewalt» sind Schaden verursachende Ereignisse zu verstehen, die von aussen einwirken, unvorhersehbar sind und deren Auswirkung nicht mit normalen Mitteln zu verhindern sind.


7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

7.1. Verträge zwischen der Immark AG und dem Kunden sowie sämtliche daraus entstehende Streitigkeiten unterstehen ausschliesslich Schweizerischem Recht.

7.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Regensdorf, Schweiz.


8. Schlussbestimmungen

8.1. Soweit sich einzelne Bestimmung dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, hat dies nicht die Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die Parteien sind gehalten, in diesem Fall anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am besten entspricht.

8.2. Ohne Zustimmung der Immark AG darf der Kunde Rechte und Pflichten aus Verträgen mit der Immark AG nicht auf Dritte übertragen.


Gültig ab 18. Juni 2013